d) Unterstehen Bauvorhaben nicht der Baubewilligungspflicht, ist es den Gemeinden nach Art. 69 Abs. 3 BauG untersagt, für baubewilligungsfreie Bauvorhaben im Baureglement materielle Vorschriften zu erlassen. Die Übergangsbestimmung in Art. T2-1 BauG sieht vor, dass bestehende Vorschriften der Gemeinden im Sinne von Art. 69 Abs. 3 BauG mit Inkrafttreten der Änderung vom 28. Januar 2009 nicht mehr anwendbar sind. Soweit Art. 15 aGBR bzw. Art. 33 GBR auch für nicht baubewilligungspflichtige Vorhaben gilt, sind sie folglich auf baubewilligungsfreie Bauvorhaben nicht mehr anwendbar. Die Beschwerdegegnerschaft hat somit keine öffentlichrechtlichen Bauabstände einzuhalten.