c) Das von der Beschwerdegegnerschaft erneuerte Pumpenhaus erfüllt mit den Massen 2.42 m auf 3.07 m auf 2.00 m bzw. 1.85 m die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD8. Demgemäss sind unbeheizte Bauten mit einer Grundfläche von höchstens zehn Quadratmetern und einer Höhe von höchstens 2.50 m, die weder bewohnt noch gewerblich genutzt werden und die funktionell zu einer Hauptbaute gehören, bewilligungsfrei.9 Das neue Pumpenhaus konnte somit bewilligungsfrei erstellt werden, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.