a) Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, aus seiner Sicht müsse auch eine bewilligungsfreie Baute den Grenzabstand für Nebengebäude einhalten. Dieser betrage ca. 1.50 m, müsste aber nach Art. 15 aGBR5 (neu: Art. 33 GBR6) 2.00 m sein. Da der alte Pumpenunterstand als hölzerne Palisadenwand (und nicht als Pumpenhaus) in Erscheinung getreten sei, habe der Abstand von 1.50 m trotz Hanglage auch nie störend gewirkt. Unter einem Winkel von 45 Grad sei der Grenzabstand für Einfriedungen eingehalten gewesen. Er sei der Ansicht, dass sich durch die unbewilligte Erhöhung und das massive Mauerwerk anstelle schlichter Holzpalisade eine Rechtsverstärkung zum vorherigen Zustand ergebe.