Die diesbezüglichen Rügen könnten ohnehin nicht gehört werden, da sie ausserhalb des in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses liegen. Die Instandstellung der Mauer auf der Grundstückgrenze war nicht Gegenstand der baupolizeilichen Anzeige an die Stadt Thun4 und bildete entsprechend nicht Teil des baupolizeilichen Verfahrens vor der Vorinstanz. Sollte der Beschwerdeführer keine einvernehmliche Lösung mit der Beschwerdegegnerschaft finden und sich weiter an der eingefallenen Mauer stören, müsste er sich mittels baupolizeilicher Anzeige an die Stadt Thun wenden. 3. Grenzabstand