c) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Abschreibungsverfügung der Stadt Thun vom 19. November 2024, welche die Erneuerung des Pumpenhauses auf der Parzelle Thun (Strättligen) Grundbuchblatt Nr. H.________ zum Thema hat. Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. März 2025 geht sinngemäss hervor, dass die in der Beschwerde vom 10. Dezember 2024 beanstandete Mauer nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Die diesbezüglichen Rügen könnten ohnehin nicht gehört werden, da sie ausserhalb des in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses liegen.