a) Der Beschwerdeführer führt aus, aus nicht bekannten Gründen habe die Beschwerdegegnerschaft das baubewilligte Gesuch für die Sanierung der Mauer auf der Grundstücksgrenze zurückgezogen und anstelle der Mauer das Pumpenhaus oberhalb saniert und erhöht. Die Mauer selbst sei bis heute nicht erneuert worden und sei vor einiger Zeit durch die Bauarbeiten am Pumpenhaus eingebrochen. Der Beschwerdeführer verlangt, dass die eingefallene Mauer auf der Grundstückgrenze fachgerecht instand gestellt wird. In seinem Schreiben vom 5. März 2025 bittet der Beschwerdeführer um Prüfung der Verfügung der Stadt Thun vom 19. November 2024 (Ver-