Hinsichtlich der eingefallenen Mauer müsse sich der Beschwerdeführer somit mittels baupolizeilicher Anzeige an die Stadt Thun wenden. Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme oder zum Beschwerderückzug. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 5. März 2025 Stellung. 6. Auf die Rechtsschriften und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen