5. Mit Verfügung 13. Februar 2025 nahm das Rechtsamt der BVD eine summarische Einschätzung vor und hielt fest, dass die beanstandete Mauer nicht Gegenstand der baupolizeilichen Anzeige des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2024 [recte: 28. Mai 2024] an die Stadt Thun gewesen sei und auch nicht Teil des baupolizeilichen Verfahrens vor der Vorinstanz gebildet habe. Entsprechend könnten die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers nicht gehört werden, da sie ausserhalb des in der angefochtenen Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse lägen. Hinsichtlich der eingefallenen Mauer müsse sich der Beschwerdeführer somit mittels baupolizeilicher Anzeige an die Stadt Thun wenden.