4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Stadt Thun führt in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2024 aus, aus ihrer Sicht handle es sich vorliegend um privatrechtlich zu klärende Angelegenheiten. Die Beschwerdegegnerschaft verzichtete auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort.