2. Der Beschwerdeführer erkundigte sich mit Schreiben vom 28. Mai 2024 bei der Stadt Thun, ob das neue Pumpenhaus in dieser Grösse erlaubt sei. Daraufhin eröffnete die Stadt Thun ein Baupolizeiverfahren und gab der Beschwerdegegnerschaft mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerschaft ging am 29. Oktober 2024 bei der Stadt Thun ein. Mit Abschreibungsverfügung vom 19. November 2024 schrieb die Stadt Thun das Baupolizeiverfahren ab. Sie führte aus, soweit erkennbar habe die Baute eine Grundfläche von rund 7.50 m2 (3.07 m x 2.42 m) sowie eine Höhe von aktuell ca.