c) Wird der Wiederherstellung innert der gesetzten Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss nachgekommen, kann die Baupolizeibehörde der Gemeinde Röthenbach i.E. die Wiederherstellungsmassnahmen auf Kosten der Beschwerdegegnerin selber ausführen oder durch Dritte ausführen lassen (Ersatzvornahme). d) Widerhandlungen gegen diese Verfügung sind nach Art. 50 BauG mit Busse strafbar.