5. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie kann sich der Kostenpflicht nicht dadurch entziehen, dass sie auf das Stellen von Anträgen verzichtet;16 sie hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV17). b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffer 3.3. der Verfügung der Gemeinde Röthenbach i.E. vom 4. November 2024 wird aufgehoben und mit folgender Anordnung ersetzt: