b) Da, wie oben dargestellt, das strittige Bauvorhaben offensichtlich nicht bewilligungsfähig ist, kann auch die Rechtsmittelinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf einen Hinweis zur Möglichkeit der Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs verzichten.15 c) Der Abschluss der Wiederherstellungsarbeiten ist der Gemeinde Röthenbach i.E. zur Kontrolle zu melden. Wird die Wiederherstellung innert der gesetzten Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss ausgeführt, wird die Baupolizeibehörde der Gemeinde Röthenbach i.E. die Wiederherstellungsmassnahmen auf Kosten der Beschwerdegegnerin selber ausführen oder durch Dritte ausführen lassen (Ersatzvornahme gemäss Art. 47 BauG).