a) Mit der Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen ist gemäss Art. 46 Abs. 2 BauG eine Frist für deren Umsetzung anzusetzen. Für den Rückbau des Vordachs auf die ursprünglich bewilligte Grösse erachtet die BVD, in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Rechtsbegehren des ARE, eine Frist von rund sechs Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids, d.h. bis zum 15. November 2025, als angemessen. 8/10 BVD 120/2024/66