d) Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Wiederherstellung des rechtswidrig vergrösserten Schleppdachs in den rechtmässigen Zustand durch öffentliche Interessen gerechtfertigt und verhältnismässig ist. Die entgegenstehenden privaten Interessen der Beschwerdegegnerin wiegen nicht schwer und das Vertrauensprinzip wurde nicht verletzt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist dahingehend anzupassen, dass die Beschwerdegegnerin zum Rückbau des Vordachs beim nordostseitigen Anbau ihrer Liegenschaft auf das bewilligte Mass verpflichtet wird. 4. Wiederherstellungsfrist und Ersatzvornahme