Dabei äusserte sie sich bereits klar und unmissverständlich zur vorliegenden Verhältnismässigkeit des verlangten Rückbaus aller rechtswidrigen Bauten und somit auch hinsichtlich der unzulässig erfolgten Vergrösserung des Schleppdachs. Ferner führte die Vorinstanz betreffend die Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerin zu Recht aus, dass diese nach der negativen Stellungnahme des AGR Kenntnis hatte, dass das Bauvorhaben in diesem Umfang nicht bewilligungsfähig ist und sie somit nicht zur Bauausführung berechtigt war. Im vorliegenden Fall wurde folglich niemals ein Vertrauenstatbestand begründet, welcher die Beschwerdegegnerin als gutgläubig erscheinen lassen könnte.