Vorliegend sind entgegen dem sinngemässen Vorbringen der Vorinstanz auch keine Hinweise ersichtlich, wonach der Grundsatz von Treu und Glauben bzw. das Vertrauensprinzip im vorliegenden Fall verletzt sein könnten. Diesbezüglich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 1. März 2024 kurz nach der erfolgten Baukontrolle der Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör in Bezug auf die festgestellte Überschreitung der Baubewilligung gewährte. Dabei äusserte sie sich bereits klar und unmissverständlich zur vorliegenden Verhältnismässigkeit des verlangten Rückbaus aller rechtswidrigen Bauten und somit auch hinsichtlich der unzulässig erfolgten Vergrösserung des Schleppdachs.