Allfällige entgegenstehende Interessen, wie die oben behandelten privaten Interessen der Beschwerdegegnerin, vermögen daran nichts zu ändern. Gleiches gilt hinsichtlich der von Seiten der Vorinstanz angesprochenen öffentlichen Interessen, wie beispielsweise dem Auftrag, lokales Gewerbe zu schützen und zu erhalten.