Hier geht es einzig um die Überdachung dieses Bereichs mit der unzulässig erfolgten Vergrösserung des Schleppdachs. Bei ihrem Vorbringen, dass das AGR und das ARE einzig raumplanerische Argumente aufwerfen würden und keine Interessenabwägung stattgefunden habe, verkennt die Vorinstanz, dass es den erwähnten Ämtern obliegt, strittige Bauvorhaben, wie das vorliegende, aus raumplanerischer bzw. baurechtlicher Sicht zu beurteilen (vgl. Art. 25 Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 84 Abs. 1 BauG und Art. 12 Abs. 1 Bst. e OrV DIJ14 für das AGR) bzw. gegen entsprechende Entscheide ein Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. Art. 48 Abs. 4 RPV i.V.m. Art. 89 Abs. 2 und Art. 111 Abs. 2 BGG für das ARE).