Weiter bleibt zu erwähnen, dass die von der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme aufgeworfene Frage betreffend die – allenfalls ebenso unzulässig erfolgte – Vergrösserung des Abstellplatzes nicht vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens erfasst ist. Hier geht es einzig um die Überdachung dieses Bereichs mit der unzulässig erfolgten Vergrösserung des Schleppdachs.