Vor diesem Hintergrund ist auch das Argument der Vorinstanz, wonach die versiegelte Fläche aus Gründen des Gewässerschutzes zu überdecken sei, nicht zu hören. Vielmehr begründet gerade der Gewässerschutz im vorliegenden Fall ein zusätzliches öffentliches Interesse an einem Rückbau der widerrechtlichen Bauteile innerhalb des Gewässerraums des am Grundstück der Beschwerdegegnerin entlang fliessenden Waldbachs. Weiter bleibt zu erwähnen, dass die von der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme aufgeworfene Frage betreffend die – allenfalls ebenso unzulässig erfolgte – Vergrösserung des Abstellplatzes nicht vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens erfasst ist.