Andererseits ist der Boden unter dem betreffenden Teil des Schleppdachs gemäss den Ausführungen der Vorinstanz offenbar seit jeher versiegelt und eine allfällige Problematik mit Überschwemmungen bei Starkregen hätte folglich auch schon vor der strittigen Vergrösserung des Vordachs bestanden. Die Beschwerdegegnerin hätte dieser denn auch anderweitig entgegenwirken können, sei es beispielsweise mittels Schaffung von entsprechendem Gefälle auf dem Terrain und/oder der Installation von Entwässerungsrinnen. Vor diesem Hintergrund ist auch das Argument der Vorinstanz, wonach die versiegelte Fläche aus Gründen des Gewässerschutzes zu überdecken sei, nicht zu hören.