c) Die Parzelle Röthenbach i.E. Grundbuchblatt Nr. F.________ liegt in der Landwirtschaftszone. Die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet stellt einen fundamentalen Grundsatz des Raumplanungsrechts dar. Dem konsequenten Vollzug des Baurechts ausserhalb des Baugebiets – hier durch Rückbau der formell und materiell rechtswidrigen Vergrösserung des Schleppdachs am nordöstlichen Anbau der Liegenschaft – kommt deshalb besondere Bedeutung zu. Das öffentliche Interesse an der vollständigen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist erheblich und überwiegt die Nachteile, die der Beschwerdegegnerin durch die Wiederherstellung entstehen.