Die Raumplanungsgesetzgebung habe den hauptsächlichen Zweck, den Kulturlandverlust einzudämmen; das Bauvorhaben habe jedoch keinen Kulturlandverlust verursacht. Weiter sei das zentrale Anliegen, das vergrösserte Schleppdach zwecks Überdachung der versiegelten Fläche stehen lassen zu dürfen, auch mit Blick auf den Gewässerschutz in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Schliesslich wirft die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme die Frage auf, ob es sich vorliegend tatsächlich um eine unzulässige Vergrösserung des Abstellplatzes handeln würde, zumal dieser Platz in der vorliegenden Grösse bereits vor dem strittigen Bauvorhaben bestanden habe und seit jeher versiegelt gewesen sei.