dem nordöstlichen Anbau. Die vorgebrachte Begründung sei aus Sicht des Gemeinderates nachvollziehbar und er erachte das Stehenlassen des vergrösserten Dachs als sinnvoll und den Rückbau als unverhältnismässig. In ihrer Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde (Auszug aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 17. Dezember 2024) bringt die Vorinstanz des Weiteren vor, dass im vorliegenden Fall von Seiten des AGR und des ARE keine Interessenabwägung stattgefunden habe und sämtliche vorgebrachten Argumente und Begehren einzig die Raumplanung betreffen würden. Die Raumplanungsgesetzgebung habe den hauptsächlichen Zweck, den Kulturlandverlust einzudämmen;