Der vergrösserte Teil des strittigen Schleppdachs sei für den Betrieb ihres Unternehmens insbesondere im Winter sehr wichtig, da sonst die Fahrzeuge vom Schnee befreit werden müssten. Befänden sich die Fahrzeuge hingegen unter dem Dach, seien sie immer sauber und die Mitarbeitenden müssten nicht darauf hochsteigen, um den Schnee zu entfernen. Gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdegegnerin verzichtete die Vorinstanz schliesslich in ihrer Verfügung vom 4. November 2024 auf die Anordnung des Rückbaus des Schleppdachs auf