Auf die ursprünglich auch von Seiten der Vorinstanz erfolgte Aufforderung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vom 1. März 2024 reagierte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 22. Mai 2024, womit sie bekundete, dass sie auf den Rückbau des vergrösserten Dachs verzichten würde. Sie begründete dies damit, dass ohne das vergrösserte Dach bei einem Gewitter oder Sturm ihr Grundstück überflutet und im Winter die Unterlage vereist wäre. Der vergrösserte Teil des strittigen Schleppdachs sei für den Betrieb ihres Unternehmens insbesondere im Winter sehr wichtig, da sonst die Fahrzeuge vom Schnee befreit werden müssten.