Hinzu kommt das öffentliche Interesse an der Wahrung des Landschaftsbildes. In der Landwirtschaftszone hat die Einordnung eines Bauvorhabens in das Orts- und Landschaftsbild besonderes Gewicht. Dies ergibt sich namentlich aus Art. 3 Abs. 2 RPG, wonach die Landschaft zu schonen ist und sich Siedlungen, Bauten und Anlagen in die Landschaft einordnen sollen. Zudem dienen Landwirtschaftszonen nebst anderem der Erhaltung der Landschaft (Art. 16 RPG). b) Das ARE verlangt gemäss seiner Beschwerde vom 5. Dezember 2024 die Anordnung des Rückbaus des betreffenden Schleppdachs auf das baubewilligte Mass innert sechs Monaten nach Rechtskraft des Entscheids der BVD.