Die erfolgte Vergrösserung des sich im Gewässerraum befindenden Schleppdachs liegt nicht im öffentlichen Interesse, sondern basiert einzig und allein auf dem privaten Interesse der Beschwerdegegnerin an der Erweiterung der gedeckten Gewerbefläche für ihr A.________-unternehmen. Es ist somit erwiesen und unbestritten, dass die von der Beschwerdegegnerin in Überschreitung der bewilligten Projektänderungspläne vom 15. März 2021 vorgenommene Vergrösserung des Schleppdachs beim nordöstlichen Anbau an ihrer Liegenschaft auf der Parzelle Röthenbach i.E. Grundbuchblatt Nr. F.________ in formeller und materieller Hinsicht rechtswidrig ist. Da das strit-