Hinzu kommt, dass knapp 30% des betreffenden Grundstücks und somit die südöstlichen Teile der darauf stehenden Liegenschaft im Gewässerraum des Fliessgewässers «Waldbach» liegen. Gemäss Art. 27 Abs. 3 GBR9 sind innerhalb des Gewässerraums nur Bauten und Anlagen zugelassen, die standortgebunden sind und die im öffentlichen Interesse liegen. Alle anderen – bewilligungspflichtigen und bewilligungsfreien – Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind grundsätzlich untersagt. Die erfolgte Vergrösserung des sich im Gewässerraum befindenden