Gemäss ihrem Schreiben vom 15. März 2021 hat die Beschwerdegegnerin die Einschätzung des AGR nicht beanstandet. Vielmehr hat sie die fehlende Baubewilligungsfähigkeit für die Vergrösserung des Schleppdachs akzeptiert und eine Projektänderung ohne dessen Vergrösserung eingereicht. Auch in ihrem Schreiben vom 22. Mai 2024 bringt sie keine Gegenargumente vor, weshalb eine Erweiterung der Gewerbefläche auf ihrem Grundstück doch zulässig und mit ihr die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 37a RPG i.V.m. Art. 43 RPV gerechtfertigt sein sollte.