37a RPG i.V.m. Art. 43 RPV überschreitet und somit keine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Zu Recht hat das AGR auch festgehalten, dass die bereits in der Vergangenheit auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerin erfolgten Erweiterungen der Gewerbefläche den gesetzlichen Rahmen nach Art. 37a RPG i.V.m. Art. 43 RPV sprengen und somit verständlicherweise kein Raum mehr für weitere Erweiterungen besteht.