d) Eine Bewilligung von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone setzt voraus, dass sie dort zonenkonform sind (Art. 22 Abs. 2 RPG) oder eine Ausnahme nach Art. 24 ff. RPG oder Art. 37a RPG gewährt werden kann. Vorliegend hat das AGR in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2021 unmissverständlich festgehalten, dass die ursprünglich geplante und sodann in Überschreitung der Projektänderung seitens der Beschwerdegegnerin auch ausgeführte Vergrösserung des Schleppdachs nicht bewilligungsfähig ist. Weiter hat das AGR korrekt aufgezeigt, dass die damit verbundene Erweiterung der Gewerbefläche das Erweiterungspotenzial nach Art. 37a RPG i.V.m.