Die daraufhin von der Beschwerdegegnerin eingereichten und von der Vorinstanz mit Verfügung vom 22. April 2021 bewilligten Projektänderungspläne sahen keine Änderung oder Vergrösserung des fraglichen Schleppdachs mehr vor, sondern nebst baulichen Anpassungen im Innern des Gebäudes einzig die Sanierung des Hauptdachs sowie der Fassaden des nordöstlichen Anbaus. Mit Einreichung des Formulars «Selbstdeklaration Baukontrolle 2» am 18. November 2021 bestätigte die Beschwerdegegnerin gegenüber der Vorinstanz die Ausführung des Bauvorhabens entsprechend den bewilligten Projektänderungsplänen.