Die geplante Vergrösserung des Daches (der nordöstlichen Erweiterung des Einstellgebäudes) in nordöstliche und nordwestliche Richtung und die damit verbundene, erneute Erweiterung der Gewerbefläche überschreitet das Erweiterungspotenzial nach Art. 37a RPG i.V.m. Art. 43 RPV und ist nicht mehr bewilligungsfähig. […] Die Bewilligung nach Art. 37a RPG für die Vergrösserung des Daches kann nicht erteilt werden.»