a) Gemäss Artikel 16a RPG sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Die Zonenkonformität kann nur anerkannt werden, wenn die Baute für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nötig ist. Im konkreten Fall handelt es sich nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinn des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). Das Bauvorhaben ist nicht zonenkonform und bedarf einer Ausnahmebewilligung gemäss Artikel 24 ff. RPG. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung erfüllt sind.