Der angefochtene Entscheid ist dem ARE frühestens am 5. November 2024 zugegangen. Mit Postaufgabe der Beschwerde am 5. Dezember 2024 ist die 30-tägige Beschwerdefrist gewahrt. Die Beschwerde entspricht den Formvorschriften (vgl. Art. 67 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG6). Die BVD tritt deshalb auf die Beschwerde ein. c) Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz erlassenen Wiederherstellungsverzicht betreffend das Vordach. Der restliche Teil der Verfügung vom 4. November 2024 wurde von keiner Partei angefochten und bildet damit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor der BVD.