6. Mit Schreiben vom 22. Mai 2024 äusserte sich die Beschwerdegegnerin zu den festgestellten baulichen Abweichungen von der Baubewilligung und erwähnte, dass sie auf den Rückbau des vergrösserten Dachs verzichten würde. 7. Mit Verfügung vom 4. November 2024 stellte die Gemeinde Röthenbach i.E. fest, dass die Beschwerdegegnerin den geforderten Rückbau der Fassade vorgenommen und diesbezüglich die Frist zur Wiederherstellung gemäss Schreiben vom 1. März 2024 eingehalten habe. Gleichzeitig verzichtete sie gemäss Ziffer 3.3. der erwähnten Verfügung auf den Rückbau des vergrösserten Vordachs.