3. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) stellte mit Stellungnahme vom 17. Februar 2021 fest, dass die geplante Erweiterung der Gewerbefläche mit dem vergrösserten Schleppdach nicht bewilligungsfähig ist. Daraufhin reichte die Beschwerdegegnerin eine Projektänderung ein, gemäss welcher sie auf den Teilabbruch und den Wiederaufbau des nordöstlichen Anbaus mit Schleppdach verzichtete und nebst baulichen Anpassungen im Innern des Gebäudes 1/10 BVD 120/2024/66