«Die Liegenschaft ist durch die Grundeigentümerin / Bauherrschaft fachmännisch umzubauen. Für den Umbau ist nach Ablauf der Rechtsmittelfrist innert 30 Tagen (das bedeutet bis am 25. Januar 2025) ein Baugesuch einzureichen und bewilligen zu lassen. Dies beinhaltet: […] • die anrechenbare Bruttogeschossfläche des Gebäudes ist um das Mass zurückzubauen, bis sie das Erweiterungspotenzial der Bruttogeschossfläche seit 1. Juli 1972 um maximal 60 % nicht mehr übersteigt. Dies bedeutet, dass 24.78 m2 aBGF zu nicht anrechenbarer BNF zurückgebaut werden müssen.»