Sie haben damit drei Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1400.00, zu tragen. Da die Gemeinde nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 700.00 trägt damit der Kanton.