c) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf CHF 2100.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV29). Die Beschwerdeführenden unterliegen mit ihrem Hauptantrag und obsiegen mit ihrem Eventualantrag teilweise. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erachtet die BVD die Beschwerdeführenden als drei Vierteln unterliegend. Sie haben damit drei Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1400.00, zu tragen.