24 RPG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 RPV sprengten und damit – der Beurteilung des AGR folgend – die Flächenbeschränkungen von Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 Abs. 3 RPV zur Anwendung gelangen. b) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten sowie den vorhandenen Plänen und Fotos genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Auf die von den Beschwerdeführenden beantragten Beweismittel (Editionsbegehren, Augenschein mit rundem Tisch) konnte daher verzichtet werden, da von diesen Beweismitteln keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten waren. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.28