a) Insgesamt ist die angefochtene Verfügung – in teilweiser Gutheissung des Eventualantrags der Beschwerdeführenden – insoweit anzupassen, als der in Ziffer 1 siebter Punkt des Dispositivs angeordnete Rückbau einer Fläche von 47.61 m2 anrechenbarer BGF zu nicht anrechenbarer BNF auf einen Wert von 24.78 m2 reduziert wird. Zusätzlich ist im Einleitungssatz von Ziffer 1 das in Klammer genannte Datum vom 25. Januar 2025 zu streichen. Der Hauptantrag der Beschwerdeführenden ist dagegen abzuweisen, da die Beschwerdeführenden mit den in Überschreitung der erteilten Baubewilligung vorgenommenen baulichen Massnahmen den Rahmen von Art. 24 RPG i.V.m.