Der angeordnete Rückbau von 24.78 m2 BGF zu nicht anrechenbarer BNF ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands geeignet und erforderlich. Mildere Massnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, sind nicht ersichtlich. Diese Anordnung ist für die Beschwerdeführenden auch zumutbar. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung überwiegt die Nachteile, die den Beschwerdeführenden dadurch entstehen, zumal diese angesichts des fehlenden guten Glaubens nicht oder nur in verringertem Mass zu berücksichtigen sind. Die Anordnung ist für die Beschwerdeführerenden daher zumutbar und verhältnismässig. 7. Ergebnis, Beweismittel und Kosten