RPG (mit den flächenmässigen Beschränkungen) zu beurteilen sind. Die Beschwerdeführenden können sich damit weder auf den Vertrauensschutz berufen noch als gutgläubig gelten. Vielmehr hätten sie bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wissen müssen, dass sie mit den unbewilligt vorgenommenen baulichen Massnahmen den Anwendungsbereich von Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 RPV verlassen und damit im Anwendungsbereich von Art. 24c RPG die in diesem Zusammenhang geltenden Flächenbeschränkungen zu beachten haben.