schaffen.26 Dazu kommt, dass das AGR im Rahmen der Stellungnahme zur Voranfrage, worin die Fachbehörde eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG in Aussicht stellte, ausdrücklich darauf hinwies, dass dies die Einhaltung des Erweiterungspotenzials Stand 1972 von maximal 60 % BGF voraussetze und dabei sämtliche Erweiterungen seit 1972 bis heute anzurechnen seien. Schliesslich haben sich es die Beschwerdeführenden selber zuzuschreiben, dass der Rahmen von Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 RPV aufgrund der unbewilligt vorgenommenen Änderungen gesprengt wurde und diese damit neu unter Art. 24c RPG (mit den flächenmässigen Beschränkungen) zu beurteilen sind.