d) Wenn sich die Beschwerdeführenden sodann im Zusammenhang mit der Voranfrage auf den Vertrauensschutz berufen, so können sie daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie bereits ausgeführt (E. 3b) hat die Auskunft der Behörden in einem Voranfrageverfahren lediglich informativen Charakter, bindet die Behörden nicht und kann keine Vertrauensposition 23 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1. 24 BGE 132 II 21 E. 6 mit Hinweis. 25 BGE 1C_397/2007 vom 27. Mai 2008 E. 3.4; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a.