Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden kann zudem bei einer Überschreitung der zulässigen BGF um 24.78 m2 nicht von einer unbedeutenden Abweichung gesprochen werden. Vielmehr stellt dies noch immer eine deutliche Überschreitung dar. Es kann zudem nicht angehen, diese Überschreitung nur deshalb zu relativieren, weil umfangreiche bewilligte Änderungen vorgenommen wurden. Diese Abweichung ist vielmehr unabhängig davon zu beurteilen und stellt – wie ausgeführt – in diesem Ausmass nicht eine unbedeutende Verfehlung dar, zumal der Einhaltung der maximalen Erweiterungsmöglichkeiten ausserhalb der Bauzone aufgrund des Trennungsgrundsatzes grosses Gewicht zu kommt.