Zunächst ist festzuhalten, dass an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, und zwar auch dann, wenn sich die zu korrigierende Überschreitung der realisierten BGF nicht gegen aussen wirkt. So besteht das öffentliche Interesse zum einen in der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, wobei dem öffentlichen Interesse am konsequenten Vollzug des Bau-, Planungs- und Umweltrechts ausserhalb des Baugebiets besonderes Gewicht zukommt.25